Einführung in die Methodik der Rechtswissenschaft und der Fallbearbeitung

  • Titel: Einführung in die Methodik der Rechtswissenschaft und der Fallbearbeitung
  • Autor: Björn Heinz
  • Organisation: UNI SIEGEN
  • Seitenzahl: 66

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Inhalt

  • Prof Dr Tobias Fröschle
  • I Recht und seine Anwendung
  • A Rechtsanwendung als black box
  • B Vom Fall zum Resultat
  • B Anwendbarkeit der Rechtsnorm
  • C Inhalt der Rechtsnorm
  • D Normen in der Fallbearbeitung
  • III Feststellung des Sachverhalts
  • A Begriff der prozessualen Wahrheit
  • B Selektivität der Sachverhaltsuntersuchung
  • C Der mitgeteilte Sachverhalt
  • IV Formale Logik der juristischen Prüfung
  • B Definitionen als Zwischenschritte der Subsumtion
  • D Gesetze der formalen Logik
  • V Methoden der Rechtsgewinnung
  • C Anwendung von Gewohnheitsrecht
  • VI Technik der Fallbearbeitung
  • B Auffinden der richtigen Normen
  • C Aufbau der Lösung

Vorschau

Prof. Dr. Tobias Fröschle

Einführung in die Methodik der Rechtswissenschaft und der Fallbearbeitung

Wintersemester 2004/05

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 I. Recht und seine Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 A. Rechtsanwendung als black box . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 B. Vom Fall zum Resultat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 II. Rechtsnormen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 A. Rechtsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 B. Anwendbarkeit der Rechtsnorm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 C. Inhalt der Rechtsnorm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 D. Normen in der Fallbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 III. Feststellung des Sachverhalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Begriff der prozessualen Wahrheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Selektivität der Sachverhaltsuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Der mitgeteilte Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Formale Logik der juristischen Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Definitionen als wischenschritte der Subsumtion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Gegensätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . D. Gesetze der formalen Logik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Methoden der Rechtsgewinnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Auslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Rechtsfortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Anwendung von Gewohnheitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Technik der Fallbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Vorüberlegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Auffinden der richtigen Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Aufbau der Lösung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 18 19 19 20 20 21 22 23 25 26 40 50 51 51 54 57

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I. Recht und seine Anwendung

A. Rechtsanwendung als black box

Juristen sind dazu da, das Recht anzuwenden. Sie stellen fest, was Recht ist, beziehen es auf einen konkreten Fall und liefern den Beteiligten ein praktisches Ergebnis. Dazwischen liegt ein Prozeß, dessen Einzelheiten dem Nichtjuristen weder vertraut sind noch vertraut sein müssen: Nehmen wir an: A wirft einen Brandsatz auf ein Asylbewerberheim, das Feuer fängt. wei Asylbewerber werden lebensgefährlich verletzt. Wir lesen das in der Presse. Später lesen wir, A stehe wegen dieser Tat vor Gericht, noch später, er sei wegen versuchten Mordes zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. (Vielleicht lesen wir eines Tages auch, daß man ihn nach neun Jahren zur Bewährung entlassen hat.) Die Rechtsanwendung ist für uns eine black box, in die der Fall hineingeworfen und aus dem die Strafe herausgekommen ist. Was darin genau passiert, ist für juristische Laien schlicht nicht besonders interessant. Daß die Rechtsanwendung funktioniert, ist dagegen für jedermann von großer Bedeutung. Würde sich am Ende des Prozesses ein Freispruch ergeben, obwohl A eindeutig schuldig ist, würde auch jeder Laie fragen, was da schiefgegangen sein mag. Es ist wie mit dem Auto: So lange es anspringt, wenn wir die ündung bedienen, interessiert uns nicht, wie das funktioniert. Das wollen wir erst wissen, wenn es nicht anspringt. Jurist ist derjenige, der das Recht anwendet. Er muß wissen, was in der black box abläuft. Er muß die Technik und die Kunst richtiger Rechtsanwendung beherrschen, denn wie bei allen Geisteswissenschaften fließen auch in der Rechtswissenschaft Kunst und Technik ineinander, werden sowohl schöpferische als auch formal strukturierte Tätigkeiten verlangt.

B. Vom Fall zum Resultat

1. Die Rechtsnorm Die Rechtsordnung dient – wie der Name schon sagt – der Herstellung von Ordnung mit den Mitteln des Rechts. Die Rechtsnorm dient der Steuerung von menschlichem Verhalten in Situationen, in denen Interessen unterschiedlicher Beteiligter auseinandergehen und daher in eine Beziehung zueinander gesetzt werden müssen. Das Steuerungsmittel hierzu ist die Rechtsnorm. Rechtsnormen sagen uns zweierlei, nämlich S wie wir uns verhalten sollen und S was geschieht, wenn wir es nicht tun. Die Rechtsordnung steuert menschliches Verhalten über den Umweg des menschlichen Verstandes. Dem Adressaten der Norm wird signalisiert, daß er für normgerechtes Verhaltens mit Vorteilen belohnt oder für normwidriges Verhalten mit Nachteilen belegt wird. Solche durch die Norm angeordneten Folgen nennen wir Rechtsfolgen. Man kann sie in Rechtsvorteile und Rechtsnachteile einteilen. § 212 I StGB z.B. lautet: „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“ Darin steckt zweierlei: