Vollstreckung von Verwaltungsakten

  • Titel: Vollstreckung von Verwaltungsakten
  • Autor: xp
  • Organisation: UNI HAMBURG
  • Seitenzahl: 7

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Inhalt

  • Allgemeines Verwaltungsrecht I
  • Prof Dr Ulrich Ramsauer
  • Allgemeines zur Vollstreckung von Verwaltungsakten
  • Die Vollstreckung wegen Geldforderungen
  • Erzwingung von Handlungen Duldungen oder Unterlassungen
  • Bei Vollstreckung durch Landesbehörden HmbVwVG
  • III Materielle Rechtmäßigkeit Vollstreckungsvoraussetzungen
  • Verwaltungsvollstreckung im verkürzten Vollstreckungsverfahren
  • Verwaltungsvollstreckung durch unmittelbare Ausführung gem HmbSOG

Vorschau

Examenskurs

Allgemeines Verwaltungsrecht I

Prof. Dr. Ulrich Ramsauer

I.

Allgemeines zur Vollstreckung von Verwaltungsakten

1. Erfordernis einer Vollstreckungsgrundlage Die Verwaltungsvollstreckung setzt grundsätzlich einen vollstreckbaren VA (Vollstreckungstitel) voraus. Neben dem VA kommt auch ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag als Vollstreckungstitel in Betracht, sofern der Bürger sich gem. § 61 VwVfG der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat. u unterscheiden sind im Vollstreckungsrecht das sog. gestreckte Vollstreckungsverfahren nach den §§ 14, 18 HmbVwVG und das verkürzte Vollstreckungsverfahren. Letzteres stellt eine Sonderregelung für bestimmte Situationen der Gefahrenabwehr dar (vgl. § 27 HmbVwVG) und ist in Hamburg von Fällen der unmittelbaren Ausführung nach § 7 HmbSOG zu unterscheiden. 2. Vollstreckung von Geldforderungen und anderen Pflichten Die Vollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder unterscheiden zwischen der Vollstreckung von Geldforderungen und sonstigen Pflichten. Während Geldforderungen entweder nach den Bestimmungen der AO oder nach Regelungen vollstreckt werden, die sich stark an die PO anlehnen, enthalten die Vollstreckungsgesetze für die Vollstreckung von sonstigen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen spezielle wangsmittel, nämlich wangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbaren wang. Regelungen in Bund und Ländern stimmen inhaltlich weitgehend überein. In Hamburg bestehen Sonderregelungen, weil hier auf die Androhung einer Vollstreckungsmaßnahme verzichtet wird. Stattdessen soll ein Hinweis ausreichen, der keine VA-Qualität hat und das konkrete wangsmittel auch noch nicht bezeichnen muss. 3. Vollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder Der Bund und die Länder haben jeweils eigene Vollstreckungsgesetze erlassen. Nach dem Grundsatz der Selbstvollstreckung vollstreckt jede Behörde die von ihr geschaffenen Vollstreckungstitel selbst. Das VwVG des Bundes gilt deshalb nur für die Vollstreckung von Bundesbehörden, die Landesbehörden vollstrecken nach den für sie geltenden Vorschriften. Beachte: Der Grundsatz der Selbstvollstreckung gilt nicht überall ohne Einschränkung (vgl. z. B. § 4 HmbVwVfG). II. Die Vollstreckung wegen Geldforderungen

1. Vollstreckbarer Leistungsbescheid Nach den VwVGen des Bundes und der Länder kann die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Pflichtige zur Leistung aufgefordert worden ist. Trotz dieser etwas ungenauen Formulierung besteht darüber Einigkeit, dass Voraussetzung der Vollstreckung das Vorliegen eines Leistungsbescheides ist. Im Gegensatz zu der Vollstreckung von sonstigen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen ist Unanfechtbarkeit oder sofortige Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides, aus dem

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vollstreckt werden soll, nicht erforderlich. Hier ist aber die Vollstreckung einzustellen, wenn gegen den zu vollstreckenden VA mit aufschiebender Wirkung Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben werden. Vom zwingenden Erfordernis des Vorliegens eines Leistungsbescheides gibt es – abgesehen von der steuerrechtlichen Selbstveranlagung nach § 150 Abs. 1 S. 2 AO – zwei Ausnahmefälle: • • Unterwerfung unter die sofortige wangsvollstreckung aus einem verwaltungsrechtlichen Vertrag gem. § 61 VwVfG, Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen auf Grund spezialgesetzlicher Regelung (sog Beitreibungshilfe).

2. Fälligkeit der Geldforderung. Die zu vollstreckende Geldforderung muss fällig sein, was sich nach materiellem Recht richtet. IdR werden Ansprüche mit ihrer Entstehung sofort fällig. Durch eine Stundung kann die Fälligkeit hinausgeschoben worden sein. 3. Ablauf der Wochenfrist Die Wochenfrist (§ 3 Abs. 2 lit. c VwVG) ist vom eitpunkt der Bekanntgabe des Leistungsbescheides an zu rechnen, es sei denn, die Fälligkeit tritt ausnahmsweise später ein. Ein Verstoß gegen das Erfordernis des Ablaufs der Wochenfrist führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Vollstreckung. 4. Mahnung Der Pflichtige muss vor Beginn der Vollstreckung von der zuständigen Vollstreckungsbehörde gemahnt worden sein (vgl. § 3 Abs. 3 VwVG des Bundes). Die Mahnung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung. Sie kann nur unterbleiben, wenn der Pflichtige sich ernsthaft und endgültig geweigert hat, die Forderung zu erfüllen (OVG Münster OVGE ML 20, 150). 5. Voraussetzungen für Einstellung der Vollstreckung? Es dürfen nicht die Voraussetzungen für eine Einstellung der Vollstreckung vorliegen. Hierzu zählen zB Erfüllung der Forderung, Stundung, Aufhebung des Leistungsbescheides oder Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines gegen ihn gerichteten Rechtsbehelfs. 6. ulässigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen Liegen die Voraussetzungen der Vollstreckung vor, so ist die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Pfändung) anhand des einschlägigen VwVG zu prüfen. Diese Prüfung erstreckt sich in formeller Hinsicht auf die Einhaltung der Vorschriften über die uständigkeit der Vollstreckungsbehörden, das Verfahren und die Form der Vollstreckung.

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Die Vollstreckung wegen Geldforderungen

1. Vollstreckbarer Leistungsbescheid

a) Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit b) Ausnahmen vom Erfordernis eines Leistungsbescheids

2. Fälligkeit der Leistung 3. Ablauf der Wochenfrist 4. Mahnung 5. Voraussetzungen für die Einstellung der Vollstreckung 6. ulässigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen

III.

Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

1. Vollstreckbarer Grund- VA Voraussetzung für die Durchsetzung aller Pflichten, die nicht Geldleistungspflichten sind, ist ein unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer VA, der die zu vollstreckende Pflicht festsetzt (vgl § 6 Abs. 1 VwVG, § 18 HmbVwVG) und nicht nichtig ist. Etwas anderes gilt nur in den Fällen des § 61 VwVfG (Einzelheiten bei App JuS 1987, 455). Der Grund-VA muss entweder bereits unanfechtbar geworden sein, d.h. darf nicht mehr regulär mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angefochten werden können (Wiedereinsetzungsvoraussetzungen sind beachtlich, wenn Antrag gestellt oder Rechtsmittel nachgeholt ist), oder er muss kraft Gesetzes bzw. auf Grund behördlicher Anordnung sofort vollziehbar sein (vgl. § 6 VwVG). Lediglich die Androhung einer Vollstreckungsmaßnahme kann wegen der ausdrücklichen Regelung in § 13 Abs. 2 VwVG (die VwVGe der Länder enthalten entsprechende Regelungen) bereits vorher erfolgen. a) Das Problem der Rechtswidrigkeit des Grund- VA. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht geprüft. Entscheidend ist, dass der Titel Wirksamkeit (§ 43 VwVfG) erlangt und nicht (z. B. aufgrund des Suspensiveffekts gem. § 80 Abs. 1 VwGO) wieder verloren hat. Bei der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen muss anders als bei der Vollstreckung von Geldforderungen außerdem entweder die Unanfechtbarkeit oder jedenfalls die sofortige Vollziehbarkeit des Titels vorliegen. Diese Nichterforderlichkeit einer Rechtmäßigkeitsprüfung des Grund- VA ergibt sich bei vorliegender Unanfechtbarkeit des Grund- VA bereits aus dem Rechtsinstitut der Bestandskraft, welche der Rechtssicherheit den Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit einräumt (vgl. Übersichtspapier 6 zur Wirksamkeit von VAen). Ist der Verwaltungsakt jedoch noch nicht bestandskräftig, sondern lediglich für sofort vollziehbar erklärt worden, so ist strittig, ob die Rechtmäßigkeit des Grund- VA Vollstreckungsvoraussetzung sein muss. .T. wird die Rechtmäßigkeit immer als Voraussetzung angesehen und dies